Auszug aus den Ausführungsvorschriften
über Noten und Zeugnisse
Die Note "sehr gut" (1) ist zu erteilen, wenn die
Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
Die Note "gut" (2) ist zu erteilen, wenn die Leistung
den Anforderungen voll entspricht.
Die Note "befriedigend" (3)ist zu erteilen, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
Die
Note "ausreichend" (4) ist zu erteilen, wenn die Leistung
zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
Die
Note "mangelhaft" (5) ist zu erteilen, wenn die Leistung
den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können.
Die Note "ungenügend" (6)ist zu erteilen, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden können.
Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Krankheit, so wird keine Note erteilt. Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, zum Beispiel bei Leistungsverweigerung, grobem Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit der Arbeit, so ist unter Berücksichtigung von Alter und Reife des Schülers zu entscheiden, ob er die Note "ungenügend" erhält oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. Dabei ist das Nichterbringen der Leistung bei Schülern der Klassenstufen 7 und 8 in der Regel mit "ungenügend" zu bewerten, von der Klassenstufe 9 an immer mit der Note "ungenügend" zu bewerten.
Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn der Schüler zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde (z. B. durch Ankündigung einer schriftlichen Klassenarbeit) oder so oft unentschuldigt gefehlt hat, daß eine kontinuierliche Leistungsbeurteilung nicht möglich ist.
Wird außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen wegen Nichterbringens von Leistungen die Note "ungenügend" erteilt, so ist dies - jedenfalls bei Klassenarbeiten - den Erziehungsberechtigten mit einer kurzen Begründung mitzuteilen; derartige Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung auf dem Zeugnis zu berücksichtigen.
Quelle: AV Noten und Zeugnisse vom 25. Juli 1988 (ABl. S. 1292), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 1993 (ABl. S. 2197)